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Hygieneempfehlungen von NJF und FUK

2021-11-28T13:52:35+01:0019.08.2020|

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat auf Grundlage der niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit den Corona-Virus Feuerwehren die Möglichkeit gegeben, den Dienstbetrieb geregelt wieder aufzunehmen. Es obliegt dem Träger der Feuerwehr, den Dienstbetrieb der örtlichen Feuerwehr wieder zu gestatten. Hierbei hat der Träger der Feuerwehr eigenverantwortlich die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Als Hilfestellung dient dieses Beispiel. Dieses Beispiel entbindet den Träger der Feuerwehr jedoch nicht, gewissenhaft die Eignung für die konkret vor Ort befindlichen Verhältnisse zu überprüfen und ggf. zu erweitern, siehe § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Hierzu dient eine vor Ort durchzuführende Gefährdungsbeurteilung durch den Träger der Feuerwehr, siehe § 4 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Die Mitwirkung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird dringend empfohlen, siehe § 5 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Damit stellt dieses Beispiel ein Muster dar und ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort zu adaptieren und seitens des Trägers der Feuerwehr schriftlich In-Kraft zu setzen. Weitere Informationen für Feuerwehren zum Umgang mit dem Corona-Virus stellt die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen unter https://www.fuk.de/die-fuk/hinweise-zum-umgang-mit-dem-corona-virus bereit.

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